Bedrohungslage 2026: Die meisten EU-Vorfälle enden heute in Ransomware.

Ressource

NIS2-Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten

Wo NIS2 in allen 27 Mitgliedstaaten steht: Umsetzungsstatus, nationales Gesetz, zuständige Behörde, Registrierungspflicht und Quellen. Jede Zeile ist belegt, Unbestätigtes kennzeichnen wir als solches. Stand: 24. Oktober 2026.

Was Umsetzung bedeutet

NIS2 (Richtlinie (EU) 2022/2555) ist eine Richtlinie, keine Verordnung. Sie gilt nicht unmittelbar, sondern jeder Mitgliedstaat muss sie in eigenes Recht gießen. Die Frist dafür lief am 17. Oktober 2024 ab. Erst das nationale Gesetz legt fest, welche Behörde zuständig ist, wie und bis wann sich Einrichtungen registrieren, wie Vorfälle gemeldet werden und wie hoch Bußgelder konkret ausfallen.

Für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, heißt das: Es gibt nicht ein NIS2, sondern bis zu 27 Fassungen davon. Grundsätzlich ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem eine Einrichtung niedergelassen ist; für einige digitale Dienste (etwa Cloud, Rechenzentren und Managed Services) gilt der Ort der Hauptniederlassung (Art. 26). Eine Gruppe mit Tochtergesellschaften in mehreren Ländern hat damit schnell mehrere Register, Meldewege und Fristen zu bedienen. Diese Übersicht zeigt für jedes Land den aktuellen Stand und die amtliche Quelle.

24

Umgesetzt und in Kraft

0

Beschlossen, noch nicht in Kraft

3

Entwurf, noch nicht beschlossen

0

Noch kein Entwurf

Anzahl der Mitgliedstaaten je Status, Stand 24. Oktober 2026.

NIS2-Umsetzung nach Mitgliedstaat · nur verifiziert

27 von 27 Mitgliedstaaten

Nationales GesetzBehörde / CSIRTRegistrierungBesonderheiten und EU-VerfahrenQuellen
BelgienBEUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 17. Mai 2024; hebt das NIS1-Gesetz von 2019 auf.

Loi du 26 avril 2024 établissant un cadre pour la cybersécurité des réseaux et des systèmes d'information d'intérêt général pour la sécurité publique / Wet van 26 april 2024 tot vaststelling van een kader voor de cyberbeveiliging van netwerk- en informatiesystemen van algemeen belang voor de openbare veiligheid

Gesetz vom 26. April 2024 über einen Rahmen für die Cybersicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit (NIS2-Gesetz)

amtlicher Text

Centre for Cybersecurity Belgium (CCB), zugleich nationales CSIRT

Pflicht

Binnen fünf Monaten nach Inkrafttreten (Art. 13), also bis 18. März 2025, über Safeonweb@work. [Quelle]

  • Leitungsorgane billigen und überwachen die Risikomanagementmaßnahmen, können für Verstöße verantwortlich gemacht werden und müssen Schulungen absolvieren (Art. 31). [Quelle]
  • Bußgelder beginnen bei 500 EUR und reichen bis zu den Obergrenzen der Richtlinie: 10 Mio. EUR oder 2 % (wesentlich) und 7 Mio. EUR oder 1,4 % (wichtig). [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: Kein Verfahren wegen Nichtumsetzung in der Datenbank der Kommission. [Quelle]

geprüft

BulgarienBGUmgesetzt und in Kraft

Änderungsgesetz veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 17 vom 13. Februar 2026. Genaues Datum des Inkrafttretens aus amtlichem Text nicht bestätigt.

Закон за изменение и допълнение на Закона за киберсигурност (ДВ, бр. 17 от 13.02.2026 г.)

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Cybersicherheitsgesetzes (Staatsanzeiger Nr. 17/2026)

amtlicher Text

Minister für Innovation und digitale Transformation (führt das Register) und sektorale Behörden; nationales CSIRT: GovCERT Bulgarien

Nicht bestätigt

Behördengeführt: Sektorbehörden bestimmen wesentliche und wichtige Einrichtungen; der Minister führt das Register (Art. 6). Keine allgemeine Frist zur Selbstregistrierung gefunden.

  • Mitglieder der Leitungsorgane müssen alle zwei Jahre eine Cybersicherheitsschulung absolvieren und können persönlich mit 500 bis 5.000 EUR belegt werden (Art. 21, 29). [Quelle]
  • Bußgelder haben gesetzliche Untergrenzen: 25.000 EUR (wesentlich) und 12.500 EUR (wichtig), bei den Obergrenzen der Richtlinie. [Quelle]
  • Bußgelder für Verstöße vor dem 1. Juni 2026 werden halbiert (Übergangsbestimmung § 51). [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0257: am 1. Oktober 2026 eingestellt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. [Quelle]

geprüft

DänemarkDKUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Gesetz Nr. 434 vom 6. Mai 2025; ersetzt vier sektorale NIS1-Gesetze.

Lov om foranstaltninger til sikring af et højt cybersikkerhedsniveau (NIS 2-loven)

Gesetz über Maßnahmen für ein hohes Cybersicherheitsniveau (NIS-2-Gesetz)

amtlicher Text

Styrelsen for Samfundssikkerhed (SAMSIK) mit Sektorbehörden; nationales CSIRT: dänischer Militärnachrichtendienst

Pflicht

Bis 1. Oktober 2025 für Einrichtungen, die bei Inkrafttreten erfasst waren, über ein zentrales Formular auf virk.dk. [Quelle]

  • Verstöße werden mit strafrechtlichen Geldstrafen geahndet; der Gesetzestext nennt keine feste Euro- oder Umsatzobergrenze (§ 32). [Quelle]
  • Die Leitung billigt und überwacht die Maßnahmen; ihre Mitglieder müssen Cybersicherheitskurse besuchen (§ 7). [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0265: am 30. Januar 2026 eingestellt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. [Quelle]

geprüft

DeutschlandDEUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

BGBl. 2025 I Nr. 301; ändert das BSI-Gesetz (BSIG). Keine allgemeine Übergangsfrist.

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS2UmsuCG)

NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz

amtlicher Text

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zugleich nationales CSIRT

Pflicht

Binnen drei Monaten nach Erfüllung der Kriterien (§ 33 BSIG); für Einrichtungen, die von Beginn an erfasst waren, bis 6. März 2026, über das BSI-Portal. [Quelle]

  • Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen umsetzen und überwachen, haftet bei schuldhaften Pflichtverletzungen nach Gesellschaftsrecht und muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen (§ 38 BSIG). [Quelle]
  • Die umsatzbezogenen Obergrenzen von 2 % und 1,4 % gelten nur bei mehr als 500 Mio. EUR Jahresumsatz; sonst liegen die Obergrenzen bei 10 Mio. und 7 Mio. EUR (§ 65 BSIG). [Quelle]
  • Das BSI rechnet mit rund 29.500 beaufsichtigten Organisationen statt bisher rund 4.500. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0263: mit Gründen versehene Stellungnahme vom 7. Mai 2025; laut Datenbank der Kommission noch offen. [Quelle]

geprüft

EstlandEEUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Ändert das bestehende Cybersicherheitsgesetz (RT I, 30.12.2025, 4).

Küberturvalisuse seaduse ja teiste seaduste muutmise seadus (küberturvalisuse 2. direktiivi ülevõtmine)

Gesetz zur Änderung des Cybersicherheitsgesetzes und anderer Gesetze (Umsetzung von NIS2)

amtlicher Text

Riigi Infosüsteemi Amet (RIA, Behörde für Informationssysteme), Sitz von CERT-EE

Pflicht

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten bzw. nach Erfüllung der Kriterien, über das Staatsportal eesti.ee. [Quelle]

  • Einrichtungen haben eine dreijährige Übergangsfrist, um ihren Betrieb anzupassen. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0267: mit Gründen versehene Stellungnahme vom 7. Mai 2025; laut Datenbank der Kommission noch offen. [Quelle]

geprüft

FinnlandFIUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Kyberturvallisuuslaki (124/2025)

Cybersicherheitsgesetz (124/2025)

amtlicher Text

Sektorale Aufsichtsbehörden, koordiniert vom National Cyber Security Centre (NCSC-FI) der Traficom, dem nationalen CSIRT

Pflicht

Binnen eines Monats nach Inkrafttreten (bis 8. Mai 2025) bzw. nach Erfüllung der Kriterien, im Verzeichnis der Sektoraufsicht. [Quelle]

  • Geldbußen in Höhe der Obergrenzen der Richtlinie gelten für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße. [Quelle]
  • Das Risikomanagementmodell musste binnen drei Monaten nach Inkrafttreten vorliegen (bis 8. Juli 2025). [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0272: mit Gründen versehene Stellungnahme vom 7. Mai 2025; laut Datenbank der Kommission noch offen. [Quelle]

geprüft

FrankreichFREntwurf, noch nicht beschlossen

Vom Senat am 12. März 2025 angenommen; in der Nationalversammlung weiter in erster Lesung. Eine für den 7. Oktober 2026 angesetzte Plenardebatte wurde verschoben.

Projet de loi relatif à la résilience des infrastructures critiques et au renforcement de la cybersécurité

Gesetzentwurf zur Resilienz kritischer Infrastrukturen und zur Stärkung der Cybersicherheit (setzt NIS2, CER und die DORA-Richtlinie um)

amtlicher Text

Agence nationale de la sécurité des systèmes d'information (ANSSI), laut Gesetzentwurf

Nicht bestätigt

Noch keine gesetzliche Pflicht. Die ANSSI bietet eine freiwillige Vorregistrierung über MonEspaceNIS2 an, bis Gesetz und Dekrete veröffentlicht sind. [Quelle]

  • Entwurf (Ausschussfassung): Die Sanktionskommission könnte Geschäftsleitern einer wesentlichen Einrichtung Leitungsaufgaben untersagen, bis ein Verstoß behoben ist. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0274: am 8. Juli 2026 an den Gerichtshof verwiesen (Rs. C-1089/26); offen. [Quelle]

geprüft

GriechenlandGRUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Veröffentlicht im FEK A 195 vom 27. November 2024; mit Veröffentlichung in Kraft.

Νόμος 5160/2024: Ενσωμάτωση της Οδηγίας (ΕΕ) 2022/2555 σχετικά με μέτρα για υψηλό κοινό επίπεδο κυβερνοασφάλειας στο σύνολο της Ένωσης

Gesetz 5160/2024 zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie

amtlicher Text

Nationale Cybersicherheitsbehörde (Εθνική Αρχή Κυβερνοασφάλειας), zugleich nationales CSIRT

Pflicht

Selbsterklärung über die gov.gr-Plattform gemäß Gemeinsamer Ministerialentscheidung 1381/2025; Änderungen binnen zwei Wochen. Aktuelle Frist aus amtlicher Quelle nicht bestätigt. [Quelle]

  • Leitungsorgane billigen und überwachen die Maßnahmen, sind für Verstöße verantwortlich und müssen mindestens einmal jährlich geschult werden (Art. 14). [Quelle]
  • Eigene Bußgelder von bis zu 200.000 EUR für Verstöße gegen die Pflichten der Leitungsorgane oder die Registrierungspflicht (Art. 26). [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0268: am 12. Februar 2025 eingestellt, im Stadium des Aufforderungsschreibens. [Quelle]

geprüft

IrlandIEEntwurf, noch nicht beschlossen

Es gibt nur einen General Scheme (2024); Stand 7. Oktober 2026 war der Gesetzentwurf nicht im Oireachtas eingebracht. Es gelten weiter die NIS1-Regeln.

General Scheme of the National Cyber Security Bill 2024

Eckpunkte des Entwurfs für ein nationales Cybersicherheitsgesetz

amtlicher Text

National Cyber Security Centre (NCSC), laut Entwurf als zuständige Behörde und CSIRT vorgesehen

Nicht bestätigt

Laut NCSC öffnet das NIS2-Registrierungsportal erst nach Verabschiedung des Gesetzes. [Quelle]

  • Keine nationalen Besonderheiten bestätigt
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0279: am 8. Juli 2026 an den Gerichtshof verwiesen (Rs. C-1076/26); offen. [Quelle]

geprüft

ItalienITUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale Nr. 230 vom 1. Oktober 2024.

Decreto legislativo 4 settembre 2024, n. 138

Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 138 vom 4. September 2024 zur Umsetzung von NIS2

amtlicher Text

Agenzia per la cybersicurezza nazionale (ACN), Sitz von CSIRT Italia

Pflicht

Jährlich vom 1. Januar bis 28. Februar auf der ACN-Plattform, mit jährlicher Aktualisierung vom 15. April bis 31. Mai. [Quelle]

  • Bußgelder haben Untergrenzen: mindestens ein Zwanzigstel (wesentlich) bzw. ein Dreißigstel (wichtig) des Höchstbetrags; Führungskräfte können von Leitungsfunktionen ausgeschlossen werden (Art. 38). [Quelle]
  • Für öffentliche Verwaltungen gelten niedrigere Bußgelder von 25.000 bis 125.000 EUR (Art. 38). [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: Kein Verfahren wegen Nichtumsetzung in der Datenbank der Kommission. [Quelle]

geprüft

KroatienHRUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Veröffentlicht in Narodne novine 14/2024; in Kraft am achten Tag nach Veröffentlichung.

Zakon o kibernetičkoj sigurnosti (NN 14/2024)

Cybersicherheitsgesetz

amtlicher Text

Sektorale Behörden; Sicherheits- und Nachrichtendienst (SOA) als zentrale Stelle mit seinem National Cyber Security Centre (NCSC-HR); CARNET CERT als zweites CSIRT

Keine eigene Pflicht

Keine Selbstregistrierung: Die zuständigen Behörden kategorisieren die Einrichtungen und benachrichtigen sie (erste Runde binnen eines Jahres nach Inkrafttreten). [Quelle]

  • Bußgelder haben Unter- und Obergrenzen: 10.000 bis 10 Mio. EUR (wesentlich) und 5.000 bis 7 Mio. EUR (wichtig), dazu persönliche Bußgelder für verantwortliche Personen. [Quelle]
  • Kroatien hat NIS2 als erster Mitgliedstaat umgesetzt. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: Kein Verfahren wegen Nichtumsetzung in der Datenbank der Kommission. [Quelle]

geprüft

LettlandLVUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Veröffentlicht in Latvijas Vēstnesis 128A vom 4. Juli 2024; 2026 geändert.

Nacionālās kiberdrošības likums

Nationales Cybersicherheitsgesetz

amtlicher Text

Nacionālais kiberdrošības centrs (Nationales Cybersicherheitszentrum, Verteidigungsministerium); CSIRT: CERT.LV

Pflicht

Erstmeldung an das Nationale Cybersicherheitszentrum bis 1. April 2025; Cybersicherheitsverantwortliche und Selbstbewertung bis 1. Oktober 2025. [Quelle]

  • Einrichtungen dürfen nicht an Anbieter aus Russland, Belarus oder als Terrorunterstützer eingestuften Staaten auslagern und keine IKT von dortigen Herstellern beziehen. [Quelle]
  • Als letztes Mittel kann die Aufsicht die Leitung der Einrichtung vorübergehend von ihren Aufgaben ausschließen. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0284: am 30. Januar 2026 eingestellt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. [Quelle]

geprüft

LitauenLTUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Neufassung des bestehenden Cybersicherheitsgesetzes (Nr. XIV-2902).

Lietuvos Respublikos kibernetinio saugumo įstatymo Nr. XII-1428 pakeitimo įstatymas (Nr. XIV-2902)

Gesetz zur Änderung des Cybersicherheitsgesetzes Nr. XII-1428

amtlicher Text

Nacionalinis kibernetinio saugumo centras (NKSC, Nationales Cybersicherheitszentrum), Sitz von CERT-LT

Nicht bestätigt

Einrichtungen werden in das nationale Register der Cybersicherheitssubjekte eingetragen; die Pflichten gelten ab Eintragung (Art. 11 Abs. 2). Ob eine Selbstregistrierung mit Frist gilt, ist nicht bestätigt. [Quelle]

  • Leitungsmitglieder und die Leitung der Einrichtung müssen mindestens alle zwei Jahre geschult werden; Einrichtungen sind mindestens alle drei Jahre zu auditieren (Art. 14). [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0280: am 12. Februar 2025 eingestellt, im Stadium des Aufforderungsschreibens. [Quelle]

geprüft

LuxemburgLUUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Gesetz vom 5. Mai 2026, veröffentlicht im Mémorial A Nr. 225 am 6. Mai 2026.

Loi du 5 mai 2026 concernant des mesures destinées à assurer un niveau élevé de cybersécurité

Gesetz vom 5. Mai 2026 über Maßnahmen für ein hohes Cybersicherheitsniveau

amtlicher Text

Institut Luxembourgeois de Régulation (ILR); CSSF für Banken und Finanzmarktinfrastrukturen

Pflicht

Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten, also bis 10. Juli 2026, über das Selbstregistrierungsformular des ILR. [Quelle]

  • Geteilte Aufsicht: grundsätzlich das ILR, für Banken und Finanzmarktinfrastrukturen die CSSF (Art. 3). [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0282: am 8. Juli 2026 eingestellt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. [Quelle]

geprüft

MaltaMTUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Verordnung L.N. 71 von 2025, in Kraft gesetzt durch L.N. 22 von 2026; geändert durch L.N. 89 von 2026.

Measures for a High Common Level of Cybersecurity across the European Union (Malta) Order (S.L. 460.41)

NIS2-Umsetzungsverordnung, Subsidiary Legislation 460.41

amtlicher Text

Critical Infrastructure Protection (CIP) Department; Malta Communications Authority für gelistete digitale Infrastruktur; nationales CSIRT bei der MITA

Pflicht

Selbstregistrierung beim CIP Department unter Angabe des überwachenden CSIRT. Frist nicht bestätigt. [Quelle]

  • Wesentliche und wichtige Einrichtungen müssen von einem internen oder ausgelagerten CSIRT überwacht werden (Art. 19). [Quelle]
  • Fortgesetzte Verstöße können zusätzlich zu Bußgeldern in Höhe der Richtlinien-Obergrenzen ein Tagesgeld von 100 EUR je Verstoß nach sich ziehen. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0286: am 8. Oktober 2025 eingestellt, im Stadium des Aufforderungsschreibens. [Quelle]

geprüft

NiederlandeNLUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Veröffentlicht als Stb. 2026, 187; ersetzt das Wbni.

Cyberbeveiligingswet (Cbw)

Cybersicherheitsgesetz

amtlicher Text

Fachministerien als zuständige Behörden mit ihren Aufsichtsdiensten (z. B. RDI); das NCSC führt das Register und ist CSIRT

Pflicht

Im Einrichtungsregister des NCSC (mijn.ncsc.nl) ab Inkrafttreten; Änderungen binnen zwei Wochen. [Quelle]

  • Jedes Vorstandsmitglied braucht binnen zwei Jahren ein Zertifikat über eine absolvierte Cybersicherheitsschulung (Art. 24). [Quelle]
  • Einzelne Vorstandsmitglieder können bei Verstößen gegen Governance- und Schulungspflichten mit bis zu 25.000 EUR belegt werden (Art. 93). [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0288: am 1. Oktober 2026 eingestellt, nach Verweisung an den Gerichtshof am 8. Juli 2026. [Quelle]

geprüft

ÖsterreichATUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Kundgemacht am 23. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 94/2025); löst das NISG 2018 ab.

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026)

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

amtlicher Text

Bundesamt für Cybersicherheit (BCS), Bundesministerium für Inneres

Pflicht

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten: bis 1. Jänner 2027, spätestens 4. Jänner 2027 (§ 33 AVG), über das Unternehmensserviceportal (USP). [Quelle]

  • Leitungsorgane müssen die Risikomanagementmaßnahmen sicherstellen und überwachen und an Cybersicherheitsschulungen teilnehmen (§ 31). [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0254: am 1. Oktober 2026 eingestellt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. [Quelle]

geprüft

PolenPLUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Dz. U. 2026 poz. 252; ändert das Gesetz über das nationale Cybersicherheitssystem (KSC).

Ustawa z dnia 23 stycznia 2026 r. o zmianie ustawy o krajowym systemie cyberbezpieczeństwa oraz niektórych innych ustaw

Gesetz vom 23. Januar 2026 zur Änderung des Gesetzes über das nationale Cybersicherheitssystem und weiterer Gesetze

amtlicher Text

Ministerium für Digitalisierung (Register), sektorale Behörden; CSIRT GOV, CSIRT NASK und CSIRT MON

Pflicht

Selbstregistrierung im Wykaz KSC: bis 3. Oktober 2026 für Einrichtungen, die am 3. April 2026 erfasst waren; sonst binnen sechs Monaten nach Erfüllung der Kriterien. [Quelle]

  • Die Leitung einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung kann persönlich mit bis zu 300 % ihrer Vergütung belegt werden (Art. 73a). [Quelle]
  • Für wichtige Einrichtungen gilt ein Mindestbußgeld von 15.000 PLN. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0290: am 1. Oktober 2026 eingestellt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. [Quelle]

geprüft

PortugalPTUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

In Kraft 120 Tage nach Veröffentlichung; die CNCS-Verordnung 756/2026 (22. Juni 2026) regelt die Durchführung.

Decreto-Lei n.º 125/2025, de 4 de dezembro (Regime Jurídico da Cibersegurança)

Gesetzesdekret 125/2025 über die Rechtsordnung der Cybersicherheit

amtlicher Text

Centro Nacional de Cibersegurança (CNCS) mit sektoralen Cybersicherheitsbehörden

Pflicht

Auf der CNCS-Plattform MyCiber: binnen 60 Arbeitstagen nach Freischaltung (23. Juni 2026) für bereits tätige Einrichtungen; 30 Arbeitstage für neue. [Quelle]

  • Die Verordnung 756/2026 legt Mindestmaßnahmen, Meldeverfahren und die Pflicht fest, eine für Cybersicherheit verantwortliche Person und eine ständige Kontaktstelle zu benennen. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0292: mit Gründen versehene Stellungnahme vom 7. Mai 2025; laut Datenbank der Kommission noch offen. [Quelle]

geprüft

RumänienROUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Dringlichkeitsverordnung, veröffentlicht am 31. Dezember 2024; mit Änderungen bestätigt durch Gesetz 124/2025.

Ordonanța de urgență nr. 155/2024 privind instituirea unui cadru pentru securitatea cibernetică a rețelelor și sistemelor informatice din spațiul cibernetic național civil

Dringlichkeitsverordnung 155/2024 über einen Rahmen für die Cybersicherheit von Netz- und Informationssystemen im nationalen zivilen Cyberraum

amtlicher Text

Directoratul Național de Securitate Cibernetică (DNSC), zuständige Behörde und nationales CSIRT

Pflicht

Meldung an das DNSC binnen 30 Tagen (Art. 18); das DNSC erlässt dann einen Identifizierungsbescheid. Portaldetails aus amtlicher Quelle nicht bestätigt. [Quelle]

  • Bußgelder haben Untergrenzen: ab 10.000 RON (wesentlich) bzw. 5.000 RON (wichtig), bis zu den Obergrenzen der Richtlinie. [Quelle]
  • Die Leitung muss an Cybersicherheitsschulungen teilnehmen; als Sanktion ist ein vorübergehendes Verbot von Leitungsfunktionen möglich. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0294: am 8. Oktober 2025 eingestellt, im Stadium des Aufforderungsschreibens. [Quelle]

geprüft

SchwedenSEUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

SFS 2025:1506; ersetzt das NIS1-Gesetz.

Cybersäkerhetslag (2025:1506)

Cybersicherheitsgesetz

amtlicher Text

National Cybersecurity Centre (NCSC) beim FRA für Registrierung und CSIRT seit 1. Juli 2026 (zuvor MCF); Aufsicht durch Sektorbehörden

Pflicht

So bald wie möglich nach Eintritt in den Anwendungsbereich (Registrierung seit 2. Februar 2026 möglich); Änderungen binnen 14 Tagen. Seit 1. Juli 2026 beim NCSC. [Quelle]

  • Personen können bei schweren, fortgesetzten Verstößen für ein bis drei Jahre von Leitungsfunktionen ausgeschlossen werden (Kapitel 4). [Quelle]
  • Für Betreiber des öffentlichen Sektors gilt eine eigene Obergrenze für Sanktionsgebühren von 10 Mio. SEK. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0296: mit Gründen versehene Stellungnahme vom 7. Mai 2025; laut Datenbank der Kommission noch offen. [Quelle]

geprüft

SlowakeiSKUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Ändert das Cybersicherheitsgesetz Nr. 69/2018.

Zákon č. 366/2024 Z. z., ktorým sa mení a dopĺňa zákon č. 69/2018 Z. z. o kybernetickej bezpečnosti a o zmene a doplnení niektorých zákonov

Gesetz 366/2024 zur Änderung des Cybersicherheitsgesetzes 69/2018

amtlicher Text

Národný bezpečnostný úrad (NBÚ, Nationale Sicherheitsbehörde) mit dem nationalen CSIRT SK-CERT

Pflicht

Meldung an das NBÚ binnen 60 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit; Änderungen binnen 14 Tagen. [Quelle]

  • Behält nationale Begriffe bei (Betreiber wesentlicher Dienste und kritischer wesentlicher Dienste) statt wesentlicher und wichtiger Einrichtungen. [Quelle]
  • Bußgelder beginnen bei 500 EUR; das NBÚ kann dem Leitungsorgan oder Spitzenmanagern eines kritischen Betreibers die Ausübung ihrer Funktion untersagen, bis die Pflichten erfüllt sind. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0300: am 8. Oktober 2025 eingestellt, im Stadium des Aufforderungsschreibens. [Quelle]

geprüft

SlowenienSIUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Veröffentlicht im Uradni list RS 40/2025 am 4. Juni 2025.

Zakon o informacijski varnosti (ZInfV-1)

Gesetz über Informationssicherheit

amtlicher Text

Urad Vlade Republike Slovenije za informacijsko varnost (URSIV); CSIRTs: SI-CERT und SIGOV-CERT

Pflicht

Einrichtungen, die am 19. Juni 2025 erfasst waren, hatten bis 19. Dezember 2025 Zeit; neue Einrichtungen binnen 30 Tagen, über das Webformular des URSIV. [Quelle]

  • Bußgelder haben prozentuale Untergrenzen: 0,5 % bis 2 % des Umsatzes (mindestens 10.000 EUR) für wesentliche und 0,3 % bis 1,4 % (mindestens 7.000 EUR) für wichtige Einrichtungen. [Quelle]
  • Die Aufsicht kann ein vorübergehendes Tätigkeitsverbot für die Geschäftsführung oder gesetzliche Vertretung einer wesentlichen Einrichtung verlangen, bis Mängel behoben sind. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0298: am 30. Januar 2026 eingestellt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. [Quelle]

geprüft

SpanienESEntwurf, noch nicht beschlossen

Regierungsentwurf, vom Ministerrat am 14. Januar 2025 in erster Lesung gebilligt; noch nicht im Parlament. Es gilt weiter das NIS1-Gesetz (Real Decreto-ley 12/2018).

Anteproyecto de Ley de Coordinación y Gobernanza de la Ciberseguridad

Entwurf eines Gesetzes über Koordinierung und Governance der Cybersicherheit

amtlicher Text

Nicht bestätigt

Nicht bestätigt

Noch kein NIS2-Registrierungsverfahren; der Entwurf ist nicht verabschiedet.

  • Der Entwurf sieht ein Nationales Cybersicherheitszentrum als einzige zuständige Behörde vor. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0270: am 8. Juli 2026 an den Gerichtshof verwiesen (Rs. C-1080/26); offen. [Quelle]

geprüft

TschechienCZUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Zákon č. 264/2025 Sb., o kybernetické bezpečnosti

Gesetz Nr. 264/2025 Slg. über Cybersicherheit

amtlicher Text

Národní úřad pro kybernetickou a informační bezpečnost (NÚKIB), betreibt auch das Regierungs-CERT

Pflicht

Meldung an NÚKIB binnen 60 Tagen nach Erfüllung der Kriterien (§ 6); für Einrichtungen, die von Beginn an erfasst waren, bis 31. Dezember 2025, über das NÚKIB-Portal. [Quelle]

  • Zwei Regime (höhere und niedrigere Pflichten) mit Bußgeldern in CZK: bis 250 Mio. CZK oder 2 % bzw. 175 Mio. CZK oder 1,4 %. [Quelle]
  • Führt über NIS2 hinaus eine nationale Kategorie strategisch bedeutsamer Dienste mit Lieferkettenpflichten ein. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0261: am 8. Juli 2026 eingestellt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. [Quelle]

geprüft

UngarnHUUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

Löst das Gesetz XXIII von 2023 ab, Ungarns früheres NIS2-Gesetz.

2024. évi LXIX. törvény Magyarország kiberbiztonságáról

Gesetz LXIX von 2024 über die Cybersicherheit Ungarns

amtlicher Text

Szabályozott Tevékenységek Felügyeleti Hatósága (SZTFH) für Unternehmen; nationales CSIRT: NCSC Hungary (Nemzeti Kibervédelmi Intézet)

Pflicht

Registrierung bei der SZTFH binnen 30 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit oder Eintritt in den Anwendungsbereich; nach dem Gesetz von 2023 bereits registrierte Daten müssen nicht erneut gemeldet werden. [Quelle]

  • Es gilt ein verpflichtendes Cybersicherheitsaudit; für Organisationen, die vor dem 1. Januar 2025 tätig waren, war das erste Audit bis 30. Juni 2026 fällig. [Quelle]
  • Die Behörde kann die Leitung der Organisation persönlich mit einem Bußgeld belegen, bei wiederholten Verstößen muss sie es. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0277: am 1. Oktober 2026 eingestellt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. [Quelle]

geprüft

ZypernCYUmgesetzt und in Kraft

in Kraft seit

In Kraft mit Veröffentlichung im Amtsblatt (25. April 2025), bis auf einen Artikel; ändert Gesetz 89(I)/2020.

Ο περί Ασφάλειας Δικτύων και Συστημάτων Πληροφοριών (Τροποποιητικός) Νόμος του 2025 (Ν. 60(Ι)/2025)

Gesetz zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (Änderung) von 2025

amtlicher Text

Digital Security Authority (DSA), Sitz des nationalen CSIRT-CY

Pflicht

Einrichtungen übermitteln ihre Angaben auf Anforderung der DSA und melden Änderungen binnen zwei Wochen. Keine feste gesetzliche Frist gefunden. [Quelle]

  • Die Frühwarnung bei einem erheblichen Sicherheitsvorfall ist binnen 6 Stunden fällig, strenger als die 24 Stunden der Richtlinie. [Quelle]
  • Natürliche Personen, die eine wesentliche Einrichtung vertreten oder kontrollieren, können für Versäumnisse bei der Einhaltung haftbar gemacht werden. [Quelle]
  • EU-Vertragsverletzungsverfahren: INFR(2024)0259: am 8. Oktober 2025 eingestellt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. [Quelle]

geprüft

Stand:

Vertragsverletzungsverfahren der Kommission

Wer NIS2 nicht fristgerecht umsetzt, riskiert ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission. Der Ablauf hat drei Stufen: Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehene Stellungnahme und Klage vor dem Gerichtshof der EU. Die bisherigen Schritte zu NIS2:

  1. Aufforderungsschreiben an 23 Mitgliedstaaten, die bis zur Frist am 17. Oktober 2024 keine vollständige Umsetzung gemeldet hatten. Quelle

  2. Mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten: Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Quelle

  3. Klage gegen Irland, Spanien, Frankreich und die Niederlande vor dem Gerichtshof der EU, verbunden mit einem Antrag auf finanzielle Sanktionen. Quelle

  4. Letzte erfasste Einstellungen: Bis zu diesem Datum waren 16 der 24 NIS2-Verfahren in der Datenbank der Kommission eingestellt, darunter das der Niederlande nach Inkrafttreten ihres neuen Gesetzes. Acht sind offen: Irland, Spanien und Frankreich vor dem Gerichtshof, Deutschland, Estland, Finnland, Portugal und Schweden im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Ein Verfahren kann auch nach Inkrafttreten eines Gesetzes offen bleiben, bis die Kommission es geprüft hat. Quelle

Wie wir prüfen

Wir verfahren wie beim NIS2-Sanktions-Tracker: Eine Angabe erscheint nur, wenn wir sie auf eine Quelle zurückführen können, vorzugsweise auf das amtliche Gesetzblatt, das zuständige Ministerium, die nationale Cybersicherheitsbehörde oder die Europäische Kommission. Kanzlei-Übersichten haben wir nur als Hinweisgeber genutzt und, wo möglich, die amtliche Quelle zitiert.

Lässt sich ein Feld nicht belegen, steht dort „Nicht bestätigt“. Wir schätzen nicht und füllen keine Lücken mit Annahmen. Jede Zeile trägt ihr eigenes Prüfdatum; die gesamte Übersicht wurde zuletzt am 24. Oktober 2026 geprüft. Die Umsetzung ändert sich laufend. Wenn Sie eine neuere amtliche Quelle kennen, schreiben Sie uns.

Keine Rechtsberatung. Diese Übersicht dient der Orientierung. Sie ersetzt weder den Gesetzestext noch eine Beratung durch Anwältinnen und Anwälte im jeweiligen Mitgliedstaat. Maßgeblich ist immer die amtlich veröffentlichte Fassung.

Häufige Fragen

Welche EU-Staaten haben NIS2 umgesetzt?

Stand 24. Oktober 2026 haben 24 der 27 Mitgliedstaaten ein NIS2-Umsetzungsgesetz in Kraft. In Frankreich, Irland und Spanien ist noch kein Gesetz in Kraft. Die Übersicht nennt für jedes Land Gesetz, Inkrafttreten, zuständige Behörde und Registrierungspflicht, jeweils mit amtlicher Quelle.

Was passiert in einem Mitgliedstaat, der NIS2 nicht umgesetzt hat?

Die Europäische Kommission leitet ein Vertragsverletzungsverfahren ein: Aufforderungsschreiben, dann mit Gründen versehene Stellungnahme, dann Klage vor dem Gerichtshof, der finanzielle Sanktionen verhängen kann. Im Juli 2026 hat die Kommission Irland, Spanien, Frankreich und die Niederlande verklagt. Für Unternehmen entstehen die Pflichten nicht aus der Richtlinie selbst, sondern aus dem nationalen Gesetz. Bis dieses beschlossen ist, gelten dort weiter die bisherigen NIS1-Regeln.

Muss ich mich in jedem Land registrieren, in dem ich tätig bin?

Nicht automatisch. Grundsätzlich ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem eine Einrichtung niedergelassen ist. Eine Gruppe mit Tochtergesellschaften in mehreren Ländern registriert daher meist jede Tochter in ihrem eigenen Land. Bestimmte digitale Anbieter, etwa Cloud-, Rechenzentrums- und Managed-Service-Anbieter, unterliegen dem Mitgliedstaat ihrer Hauptniederlassung (Art. 26). Fristen und Portale unterscheiden sich je Land, deshalb führt die Übersicht sie pro Zeile auf.

Wie prüfen Sie die Angaben?

Jede Angabe ist belegt, vorzugsweise mit dem amtlichen Gesetzblatt, dem zuständigen Ministerium, der nationalen Cybersicherheitsbehörde oder der Europäischen Kommission. Kanzlei-Übersichten dienen nur als Hinweisgeber. Lässt sich ein Feld nicht belegen, steht dort „Nicht bestätigt“ statt einer Schätzung, und jede Zeile trägt ihr Prüfdatum.

Was NIS2 für Sie in Euro bedeutet.

Starten Sie die kostenlose Simulation für Ihre externe Angriffsfläche: ohne Login, ohne Integration, Ergebnis in Minuten.